23.4.2026

SL Insight Newsletter #30

Prävalenzkriterium: Ermessen statt Methodik

Marcel Boller

Im Rahmen des Kostendämpfungspakets 2 (KP2) führt das BAG neben dem TQV und dem APV ein drittes Preisbildungselement ein: das Prävalenzkriterium (Art. 65b Abs. 3ter nKVV). Es erlaubt dem BAG, den Fabrikabgabepreis anhand eines Vergleichs mit anderen Arzneimitteln zur Behandlung von Krankheiten mit vergleichbarer Prävalenz zu ermitteln.

Ermessen als Systemmerkmal - oder als Systemfehler?

Das BAG stellt das neue Kriterium im Bericht als Brücke dar, die es ermöglichen soll, neue Therapien zugänglich zu machen. Diese Rahmung ist aus Industrie-Perspektive verständlich, aber irreführend: Die Motion Dittli (19.3703) verlangte explizit, bei der Preisfestsetzung nicht nur den Einzelpreis, sondern auch die erwarteten Gesamtkosten unter dem Aspekt der Prävalenz zu berücksichtigen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das neue Kriterium ist methodisch nicht gebunden. Was als «vergleichbare Prävalenz» gilt, welche Arzneimittel in die Vergleichsgruppe aufgenommen werden und wann ein TQV-Ergebnis als «sehr tief» einzustufen ist, bestimmt das BAG – ohne verbindliche Vorgaben auf Verordnungsstufe.

Hier geht es zur Motion Dittli (19.3703)