2.3.2026
SL Insight Newsletter #23
Modernisierung der SL-Preisfestsetzung: Warum das neue Nutzen-/Evidenzmodell die Verhandlungslast erhöht
Marcel Boller
Die Vernehmlassung zur Umsetzung des KP2 bringt nicht nur technische Anpassungen bei APV/TQV. Der eigentliche Systemwechsel liegt in der geplanten Verankerung eines Nutzen-/Evidenzmodells in der Verordnung – mit Kategorien für den Zusatznutzen, einer qualitativen Evidenzbewertung und der Ankündigung, dies im SL-Handbuch zu operationalisieren. Für Pharmaunternehmen bedeutet das: weniger Streit über Zahlen, mehr Streit über Methodik, Komparatoren und die Gewichtung von Evidenz – bei gleichzeitig harten Rechtsfolgen (befristete Aufnahme, Auflagen, Limitierungen oder Ablehnung).
1) Nutzenkategorien als «Gatekeeper»: harte Folgen auf weicher Grundlage
Kernaussage
Die Einteilung in Zusatznutzen-Kategorien wirkt auf den ersten Blick wie Standardisierung. In der Praxis bleibt sie stark vom BAG-Set-up abhängig (Comparator-Set, klinischer Gesamtkontext, Leitlinienstatus, Praktikabilität). Damit entstehen harte Rechtsfolgen aus Bewertungen, die in zentralen Punkten interpretativ sind.
Typische Unsicherheiten
- Vergleichstherapie: Schon ein anderer Comparator kann die Kategorie kippen.
- Leitlinien/Standard of care: Zeitverzug und regionale Unterschiede werden faktisch zum Nutzenkriterium.
- Praktikabilität/Umsetzbarkeit: Alltagstauglichkeit wird Teil der Nutzenlogik, ohne klare Schwellen.
Was bedeutet das für die Pharma X?
Pharma X bringt ein innovatives Produkt mit starkem Effekt in einer Subgruppe. Das BAG wählt als Vergleich eine Therapie, die in der Praxis nicht überall gleich eingesetzt wird, und bewertet den Nutzen im «Gesamtkontext» der Indikation. Ergebnis: statt «grosser Zusatznutzen» landet das Produkt bei «geringer Zusatznutzen» – und Pharma X muss sich auf befristete Aufnahme, zusätzliche Auflagen oder eine engere Limitierung einstellen, obwohl die Kernstudie solide ist.
2) Evidenzbewertung «mit anerkannten Systemen»: mehr Inputs, mehr Streit über Gewichtung
Kernaussage
Die Vorlage öffnet die Tür für eine breitere Evidenzbasis: Neben Zulassungsdaten sollen auch RWD, Register, Metaanalysen, Leitlinien und Bewertungen ausländischer Stellen stärker berücksichtigt werden. Gleichzeitig bleibt offen, wie diese Evidenz gewichtet wird und welches Bewertungsframework im Einzelfall tatsächlich massgeblich ist.
Typische Unsicherheiten
- GRADE wird genannt, aber nicht als verbindlicher Standard.
- RWD/Registerdaten: Admissibility und Qualitätsanforderungen bleiben unklar.
- «Mixed evidence»: Wenn verschiedene Datenquellen in unterschiedliche Richtungen zeigen, fehlt ein klarer Entscheidmechanismus.
Was bedeutet das für die Pharma X?
Pharma X hat RCT-Daten mit einem Surrogat-Endpunkt plus RWD aus einem Register, das einen nachhaltigen Effekt nahelegt. Das BAG stuft die Evidenzqualität als «gering» ein, weil es den Endpunkt anders priorisiert und RWD methodisch zurückhaltend gewichtet. Ergebnis: Pharma X gerät in eine Methodikdiskussion (Endpunkte, MCID, Surrogat-Akzeptanz, Confounding), die sich nicht mehr sauber über zusätzliche Zahlen lösen lässt, sondern über Bewertungslogik.
3) Operationalisierung im SL-Handbuch: der eigentliche Hebel liegt in «living guidance»
Kernaussage
Die Verordnung setzt den Rahmen. Die entscheidenden Spielregeln werden später im Detailrecht und im SL-Handbuch konkretisiert: Comparator-Regeln, Haupt-/Zusatzkriterien, Evidenzkriterien, Gewichtungsfragen und Schwellen, die faktisch über Zugang und Preislogik entscheiden. Für Unternehmen verschiebt sich das Risiko vom Gesetzestext zur Auslegungspraxis.
Typische Unsicherheiten
- Comparator-Governance: Priorisierungsregeln fehlen oder bleiben weich.
- Trigger für Rechtsfolgen: Wann führt «ungenügende Evidenz» zu Ablehnung vs. befristeter Aufnahme?
- Transparenz/Begründung: Wie wird begründet, wenn das BAG von EAK/Expertise abweicht?
Was bedeutet das für die Pharma X?
Pharma X plant die SL-Einreichung mit einer global abgestimmten Evidenzstrategie. Kurz vor oder während des Verfahrens wird das Handbuch präzisiert, wodurch ein anderes Comparator-Set als massgeblich gilt oder neue Anforderungen an RWD formuliert werden. Ergebnis: Pharma X muss das Dossier nachschärfen, zusätzliche Analysen liefern und die Verhandlungsstrategie anpassen – mit direkter Auswirkung auf Timing, Limitationstext und den Verhandlungsspielraum bei APV/TQV.